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ISSN 1392-0448. LIETUVOS ISTORIJOS STUDIJOS. Nr. 16

p. 470

Auch wird Herr Zeugwarter befehliget alles, was sonsten mangelhafft an den Stücken, Gevehr und sonsten, und was durch die Schloßarbeiter verbeßert werden kan, darob zu seyn, daß es musämenlich und nach und nach geschehen, auch des alles wohl gesäubert werde. Worzu er die jhme zugegebene Handlangers, die in sonst zu keiner anderen, viel weniger zu seiner eigenen Arbeit zu gebrauchen, gebrauchen soll. Was durch die Handwercker aleß Klein-Schmied und Schmiede auch gefertiget ist, soll er es, gleichwie der Horodniczy, des, so zu dem Palatio gearbeitet ist, in ein Besondertagbuch verzeichnen und iedes Jahr bey Abgebung der Zeughauß-Rechnung selbiges Tagbuch corperlich mit seiner Nutarschrift dem Herren Revisor abzugeben gehalten seyn50 fr und auch bey seiner Pflicht erinnert durch die Schloßhandwercker sonsten nichts von iemandem in oder außer der Festung-Arbeiten zulaßen ohne Verbeust und Einwilligung des Herren Obristleutenants51 Was er dem Horodniczy giebet zu der Palatien-Bedarf oder ihm zum Behuf des Zeughauses empfängt, daruber sollen sie sich allemahl beede richtig qvittiren und ohne qvitanz nichts weder ausgeben oder annehmen, umb dadurch alle Jrrungen und Unterschleif zu vermeyden. Wann es ihm an Materialien zu des Zeughauses Nothurft ermanglen wil oder auch in Sonderheit an Proviant, soll er in Zeiten selbige entweder selbst anschaffen oder auch gehörigen Ohrtes sie fordern, und da sie nicht gereichet werden, solt[e]n es fleißig notiren und dem Herrn Obrist-Lieutenant dem Euffnung thun, damit entweder weiter es könne regiret, oder aber an die gnädigst Herrschafft

Er soll auch der Zeugwerckes verbieden seyn nicht allein nach abgehender jährlichen Rechnung, sondern auch qvartaliter einen Au[s]zug der Vorraths an Proviant der gnädigsten Herrschafft einzuschicken, damit wir den Mangel in Zeiten könne gesorget werd[e]n. Und haben wir dieses engenhandig unterschrieb[e]n.

Gegeben in Birzen d[e]n 25. Nov[ember] 1686

Parašas

p. 471

auch benöthiget man findet aber

unter bediente Constabel, die daß

Dreher-Handwerck jnsonderheit ——

——— Šiuos fragmentus bandyta ištrinti

p. 472

————– Tuščias puslapis ——————

p. 473

Dem birzischen Zeugwarter haben wir folgenden Bescheid gegeb[e]n:

1. Wegen des Pulvers und die Erbschuldigung wegen des Ubergewichtes52 angenommen.

2. Wegen des Verscheels-Bley 37½ und der Abgang in Anmerckung so vieler Jahren angenommen, und kan an so aldter Ausgaben passiret werden.

3. Der Abgang der 124453 Kugelen und vor dießmahl angenommen mit dem ausdrucklichem Bedinge, daß jhrer dergleichen Fanten-nis künftige nicht sollen passiret werden.

4. Wegen der 237 Gebunde-Lunten und dieser Bescheid gegeben, daß weil der Zeugwarter es aus seinen Packregister54 darthut, daß 52 Gebünde zweymahl, nehml[ich] A[nn]o

___

50 Toliau paliktas tarpas.

51 Toliau paliktas tarpas.

52 Toliau paliktas tarpas.

53 Vietoje išbrauktų 237.

54 Po šio žodžio paliktas tarpas.

93

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